Verwaltung beantwortet Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Das „Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen“ vom 20. Dezember 2022 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog. DAC 7-Richtlinie). Das Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Nachfolgend haben wir für Sie einige für die Beratungspraxis besonders relevante Antworten des BMF ausgewählt:

Hat das Plattformen-Steuertransparenzgesetz rechtlich Auswirkung auf die Besteuerung von Einkünften oder Umsätzen?

Nein. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht. Es berührt nicht die übrigen Steuergesetze, nach denen sich die Besteuerung der Einkünfte beziehungsweise der Umsätze bestimmt.

Insbesondere hat das Plattformen-Steuertransparenzgesetz keine Auswirkung auf die Gesetze, die einzelne Steuerarten betreffen und Regelungen beispielsweise zum Steuersubjekt, Steuerobjekt, der Bemessungsgrundlage oder dem Steuertarif enthalten, nach welchen sich die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt (etwa im Einkommensteuergesetz – EStG, im Körperschaftsteuergesetz – KStG, im Gewerbesteuergesetz – GewStG und im Umsatzsteuergesetz – UStG).

Gibt es eine Ausnahme für konzerninterne Plattformen?

Nein. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz schließt nicht aus, dass der Anbieter und der Plattformbetreiber verbundene Rechtsträger sind.

Wird bei einer Leistungskommission der leistende Unternehmer (Kommittent), der nicht Plattformbetreiber ist, mit dem Unternehmer gleichgestellt, der die Leistung letztlich erbringt (Kommissionär)?

Entscheidend ist, wer als Anbieter auf der Plattform registriert ist. Unerheblich ist eine etwaige hinter dem Anbieter stehende Person. Treten der Kommittent und der Kommissionär als Anbieter auf einer Plattform auf, ist entscheidend, wer in dem konkreten Fall gegenüber dem anderen Nutzer die rechtsgeschäftliche Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung der relevanten Tätigkeit eingeht.

Welche Börsen gelten als anerkannte Wertpapierbörsen?

Für die Bestimmung als anerkannte Wertpapierbörse ist die Liste der regulierten Märkte heranzuziehen, welche von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA geführt wird.

Ist für die Anwendung der Bagatellgrenze auf die Anzahl von Verkäufen oder auf den Gesamtbetrag der Vergütung abzustellen?

Es handelt sich um einen freigestellten Anbieter, sofern der Anbieter im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat. Beide Grenzen müssen kumulativ unterschritten sein.

Beispiel: Der Anbieter A verkauft im Rahmen von 32 Online-Auktionen Artikel im Wert von insgesamt 200 Euro. A unterschreitet damit zwar die Betragsgrenze im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Vergütungen, jedoch erfolgte ein Warenverkauf in mehr als 29 Fällen. A ist demnach kein freigestellter Anbieter.

Worauf ist bei der Bestimmung der Anzahl der Warenverkäufe abzustellen – auf die Anzahl der verkauften Artikel oder die Anzahl von Verkaufsabschlüssen?

Maßgeblich ist die Anzahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse. Auf die Anzahl veräußerter Artikel kommt es nicht an.

Stellen Beratungs- und Vermittlungsleistungen auch eine persönliche Dienstleistung dar oder ist hierfür Voraussetzung, dass diese persönlich durch einen Berater oder automatisiert durch das Internet erbracht werden müssen?

Beratungs- und Vermittlungsleistungen stellen eine persönliche Dienstleistung dar, sofern diese einen hinreichend individuellen Charakter aufweisen. Ob Beratungs- und Vermittlungsleistungen über das Internet automatisiert (in dem Fall ist die Leistung durch denjenigen erbracht, der sich der Automatisierung zur Erbringung der Beratung oder Vermittlung bedient), über das Internet persönlich oder in Präsenz von einem Berater oder Vermittler erbracht werden, ist unbeachtlich.

Stellen Leistungsbündel (beispielsweise Vermietung eines Hotelzimmers im Rahmen einer Pauschalreise, die weitere Leistungen beinhaltet) relevante Tätigkeiten dar?

Eine relevante Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn sie nur ein Bestandteil eines umfangreicheren Leistungsbündels ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Leistungsbündel ausschließlich aus Leistungen zusammensetzt, die jeweils für sich als relevante Tätigkeiten gelten.

Liegt eine relevante Tätigkeit beim Anbieten von Gutscheinen oder direkten Vergünstigungen von Partnerunternehmen vor?

Wertzeichen (Gutscheine, Lose, Eintrittskarten, Rabattmarken, Fahrkarten etc.), die den Inhaber gegen Vorlage zum Empfang einer Leistung berechtigen, sind, sofern sie in Form eines körperlichen Gegenstandes vorliegen, Waren, deren Verkauf eine relevante Tätigkeit darstellen.

Ist im Zusammenhang mit Gutscheinen die im Umsatzsteuerrecht anzutreffende Unterscheidung zwischen Einzweckgutscheinen (sofort zu versteuern) und Mehrzweckgutscheinen (Versteuerung erst bei Einlösung) beachtlich?

Im Zusammenhang mit Gutscheinen ist die im Umsatzsteuerrecht anzutreffende Unterscheidung zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unbeachtlich.

Sind auch solche Informationen zu melden, für die eine Lieferkettenfiktion nach Artikel 14a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie besteht?

Die Lieferkettenfiktion nach Artikel 14a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ist nicht für das Plattformen-Steuertransparenzgesetz relevant. Grundsätzlich können Transaktionen, die unter die Lieferkettenfiktion fallen, in den meldepflichtigen Informationen enthalten sein, jedoch immer in Bezug auf den jeweils die relevante Tätigkeit erbringenden Anbieter.

Der Plattformbetreiber (oder der verbundene Rechtsträger) vereinnahmt Kundenzahlungen, welche er dann an die Anbieter weiterleitet. Stellen diese Zahlungen eine Vergütung dar?

In Abhängigkeit des Geschäftsmodells des betreffenden meldenden Plattformbetreibers kann die Vergütung entweder direkt von den Leistungsempfängern (andere Nutzer) an die Anbieter oder über den meldenden Plattformbetreiber an die Anbieter fließen. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der meldende Plattformbetreiber als Inkassobeauftragter für den Anbieter tätig wird, d. h. im Auftrag des Anbieters die Vergütung für relevante Tätigkeiten bei dem Nutzer oder einem Dritten einzieht bzw. von diesem entgegennimmt und an den Anbieter weiterreicht. Zu beachten ist, dass als Vergütung nur anzusehen ist, was nach Abzug von etwaig einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern dem Anbieter zufließt.

Sind Gebühren, Provisionen oder Steuern in dem Zeitraum der Zahlung oder der Leistung zu berücksichtigen?

Maßgebend ist der Zeitraum, für welchen die Vergütung gemeldet wird.

Wann ist dem Plattformbetreiber die Höhe der Vergütung bei mit ihm verbundenen Rechtsträgern bekannt oder müsste ihm bekannt sein?

Dem Plattformbetreiber ist das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger und beauftragten Dienstleister zuzurechnen.

Wie ist mit nachträglichen Kaufpreisanpassungen (beispielsweise Kaufpreisminderungen aufgrund von Retouren) umzugehen?

Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, sind, wenn der Plattformbetreiber hiervon Kenntnis hat oder Kenntnis haben müsste, von ihm zu berücksichtigen. Als solche Umstände kommen u. a. in Betracht: Stornierung, Widerruf, Rücktritt, Minderung.

Sofern der Plattformbetreiber zu dem Zeitpunkt, in dem er von den sich auf die Vergütung auswirkenden Umständen Kenntnis erlangt oder Kenntnis hätte erlangen müssen, eine Meldung bereits vorgenommen hat, muss er diese berichtigen.

Tipp: Der Plattformbetreiber ist nicht verpflichtet, Prozesse zu implementieren, die dem Ziel dienen, für die Zwecke des Plattformen-Steuertransparenzgesetz Kenntnis von der Vergütung zu erlangen. Dies gilt auch für die Kenntnis über Umstände, die sich nachträglich auf die Höhe der Vergütung auswirken.

Kommt es außerhalb der Plattform zwischen dem Anbieter und der anderen Partei zu Vorgängen, die sich auf die Vergütung auswirken (beispielsweise Vertragsänderungen), wird der Plattformbetreiber hiervon regelmäßig keine Kenntnis haben und keine Kenntnis haben müssen. Werden dem Plattformbetreiber derartige Vorgänge dennoch bekannt, ist er verpflichtet, die Kenntnis hierüber zu berücksichtigen und ggf. eine bereits abgegebene Meldung entsprechend zu korrigieren.

Gibt es in Deutschland die Möglichkeit der Nutzung eines sogenannten „Identifizierungsdienstes“?

Derzeit stellt Deutschland keinen Identifizierungsdienst zur Verfügung. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht auf seiner Internetseite www.bzst.de eine Liste der Identifizierungsdienste, die von anderen EU-Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union bereitgestellt sind.

Wo kann die Liste der Drittstaaten abgerufen werden, die als qualifizierte Drittstaaten gelten?

Das BZSt veröffentlicht auf seiner Internetseite www.bzst.de eine Liste der qualifizierten Drittstaaten.

Wo kann die Liste der qualifizierten Vereinbarungen und der von ihnen jeweils umfassten qualifizierten relevanten Tätigkeiten abgerufen werden?

Das BZSt veröffentlicht auf seiner Internetseite www.bzst.de eine Liste der qualifizierten Vereinbarungen und der von ihnen jeweils umfassten qualifizierten relevanten Tätigkeiten.

Gibt es die Möglichkeit, Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob das Geschäftsmodell unter den Anwendungsbereich des Plattformen-Steuertransparenzgesetz fällt?

Es besteht die Möglichkeit, einen gebührenpflichtigen Antrag beim BZSt zu stellen, um eine Auskunft über das Vorliegen einer Plattform oder einer relevanten Tätigkeit zu erhalten.

Wo erfolgt die Registrierung nicht in der EU ansässiger Plattformbetreiber und welche Fristen gibt es?

Nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz besteht die Registrierungspflicht nur für außereuropäische meldende Plattformbetreiber. Diese Plattformbetreiber müssen sich bei einem EU-Mitgliedstaat ihrer Wahl registrieren. Sofern sich der Plattformbetreiber in Deutschland registrieren lassen möchte, muss dies beim BZSt erfolgen.

Beinhalten „elektronische Adressen“ auch Top-Level-Domänen im Ausland?

Ja, Top-Level-Domänen sind elektronische Adressen i. S. d. Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

Ist jede einzelne Konzerngesellschaft, die als Plattformbetreiber fungiert, meldepflichtig oder kann für den Konzern insgesamt eine Konzernmeldung abgegeben werden?

Hat eine Plattform mehrere Plattformbetreiber, ist grundsätzlich jeder dieser Plattformbetreiber nebeneinander zur Meldung verpflichtet. Jede Konzerngesellschaft, die einen meldenden Plattformbetreiber darstellt, ist mithin zur Meldung verpflichtet.

Tipp: Sofern eine dieser Konzerngesellschaften jedoch nachweisen kann, dass eine andere Konzerngesellschaft die Informationen gemeldet hat, ist die zuerst genannte Konzerngesellschaft von der Meldepflicht befreit.

Welche Steuerarten sind von der Meldepflicht umfasst?

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz erfasst sämtliche inländischen und ausländischen Steuern und Abgaben, die von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden. Hierunter fallen beispielsweise Ertragsteuern (Quellensteuern) sowie die Umsatzsteuer, die vom Plattformbetreiber geschuldet und von der an den Anbieter zu zahlenden bzw. gutzuschreibenden Vergütung abgezogen wird.

Ist das Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten von externen Dienstleistern (wie Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) zu testieren?

Nein, es besteht keine Pflicht der Bestätigung durch ein Testat.

Haftet ein meldender Plattformbetreiber für fehlerhafte Angaben des Anbieters?

Meldende Plattformbetreiber sind verpflichtet, die von ihnen bei Anbietern erhobenen Informationen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Auf Verlangen des BZSt sind meldende Plattformbetreiber verpflichtet, als unrichtig erachtete Informationen zu berichtigen und durch Vorlage verlässlicher, aus unabhängiger Quelle stammender Belege zu bestätigen. Kommt ein meldender Plattformbetreiber den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach und meldet er infolgedessen leichtfertig oder vorsätzlich Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Müssen Systeme zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom meldenden Plattformbetreiber genutzt werden?

Ja, sofern ein EU-Mitgliedstaat oder die Europäische Union eine elektronische Schnittstelle zur Überprüfung einer Steueridentifikationsnummer oder einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese vom meldenden Plattformbetreiber zu nutzen.

Was passiert, wenn ein Anbieter sich gegen die Weitergabe der Informationen ausspricht?

Ein Widerspruch gegen die Erhebung und Weitergabe der Informationen ist unbeachtlich. Sofern der Anbieter bei der Erhebung und Überprüfung der meldepflichtigen Angaben gegenüber dem Plattformbetreiber nicht mitwirkt, sieht das Plattformen-Steuertransparenzgesetz entsprechende Maßnahmen vor, um die notwendige Mitwirkung durch die meldenden Plattformbetreiber durchzusetzen.

In welcher Form hat die Information vom meldenden Plattformbetreiber an die Anbieter zu erfolgen?

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz schreibt für die Information meldepflichtiger Anbieter keine Form vor. Etwaige Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung sind zu beachten. Im Übrigen steht es den meldenden Plattformbetreibern frei, die Form der Information unter Berücksichtigung u. a. der technischen und operativen Rahmenbedingungen selbst zu bestimmen.